I. Die beiden, am 7. Dezember 1971 und 28. Mai 1976 geborenen Antragsteller sind die ehelichen Kinder des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe. Sie sind tschechoslowakische Staatsangehörige und leben bei ihrer Mutter in der CSFR. Mit Urteil des Bezirksgerichts Decin/CSFR vom 13. März 1980, durch das die Ehe der Eltern geschieden wurde, wurde der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) eine monatliche Unterhaltsrente von 400 tschechoslowakischen Kronen (Kcs) und an den Antragsteller zu 2) eine solche von 300 Kcs zu zahlen.
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