BGH - Beschluß vom 09.05.1990
XII ZB 133/88
Normen:
Haager Übk. ü. die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen v. 2. Oktober 1973, BGBl 1986 II 825, Art. 5 Nr. 1; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHR Haager Vollstreckungsübereinkommen (1973) Art. 5 Nr. 1 Devisenrecht, ausländisches 1
BGHR ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 Devisenrecht, ausländisches 1
FamRZ 1990, 922
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 125
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 1
MDR 1991, 52
NJW 1990, 2197
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Erbringung von Barunterhalt gegen einem im Ausland lebenden Kind

BGH, Beschluß vom 09.05.1990 - Aktenzeichen XII ZB 133/88

DRsp Nr. 1994/4059

Erbringung von Barunterhalt gegen einem im Ausland lebenden Kind

»a) Der im Inland lebende Unterhaltsschuldner hat den Unterhalt an ein im Ausland lebendes Kind grundsätzlich so zu erbringen, wie es den durch das ausländische Devisenrecht vorgezeichneten Erfüllungsmöglichkeiten entspricht. b) Zur Frage, ob die Vollstreckung eines ausländischen Urteils über Kindesunterhalt gegen die inländische öffentliche Ordnung verstößt, wenn der im Inland lebende Unterhaltsschuldner durch die ausländischen devisenrechtlichen Beschränkungen gehindert ist, für den Unterhalt des Kindes im Ausland belegenes Vermögen einzusetzen.«

Normenkette:

Haager Übk. ü. die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen v. 2. Oktober 1973, BGBl 1986 II 825, Art. 5 Nr. 1; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die beiden, am 7. Dezember 1971 und 28. Mai 1976 geborenen Antragsteller sind die ehelichen Kinder des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe. Sie sind tschechoslowakische Staatsangehörige und leben bei ihrer Mutter in der CSFR. Mit Urteil des Bezirksgerichts Decin/CSFR vom 13. März 1980, durch das die Ehe der Eltern geschieden wurde, wurde der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu 1) eine monatliche Unterhaltsrente von 400 tschechoslowakischen Kronen (Kcs) und an den Antragsteller zu 2) eine solche von 300 Kcs zu zahlen.