FG Saarland - Urteil vom 26.11.2002
2 K 61/00
Normen:
UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 12 Abs. 1 § 3 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 9 ;

Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Ergebnislisten aus Brieftaubensportwettbewerben unterliegt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG; Umsatzsteuer 1999

FG Saarland, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 61/00

DRsp Nr. 2003/2776

Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Ergebnislisten aus Brieftaubensportwettbewerben unterliegt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG; Umsatzsteuer 1999

1. Das Aufbereiten von Ergebnislisten aus Brieftaubensportwettbewerben und deren Herausgabe in Broschürenform unterliegt nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Es handelt sich nicht um periodische Druckerzeugnisse, da das Erscheinen der Broschüren nicht durch Zeitpunkte oder zeitliche Abschnitte, sondern durch bestimmte Ereignisse, nämlich die Wettbewerbe bestimmt ist. 2. Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigte Werklieferung liegt nicht vor, wenn bei einer einheitlichen Leistung der jeweils mit einer Maschine ausgeführte (technische) Dienstleistungsanteil den Lieferungsanteil überwiegt, und daher eine nach der Vorschrift nicht begünstigte sonstige Leistung anzunehmen ist.

Normenkette:

UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 12 Abs. 1 § 3 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die ermäßigte Umsatzbesteuerung der Leistungen des Klägers.

Der Kläger betreibt seit 1995 unter der Firma ... ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Ergebnissen aus Brieftaubensportwettbewerben ist.