FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 26.05.2020
5 K 2892/17 U
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UrhG § 32 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2021, 309

Erfolglose Klage auf Änderung eines Umsatzsteuerbescheids; Zahlungen von Fernsehsendern an einen selbständigen Drehbuchautor als Umsatzsteuerobjekt; Entgelt von dritter Seite; Korrekturanspruch eines Urhebers; Nachträgliche Anpassung von Veträgen mit einem Urheber

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 5 K 2892/17 U

DRsp Nr. 2020/11977

Erfolglose Klage auf Änderung eines Umsatzsteuerbescheids; Zahlungen von Fernsehsendern an einen selbständigen Drehbuchautor als Umsatzsteuerobjekt; Entgelt von dritter Seite; Korrekturanspruch eines Urhebers; Nachträgliche Anpassung von Veträgen mit einem Urheber

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UrhG § 32 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger ist selbständiger Autor. Am 29.9.1998 schlossen der Kläger und Herr A einen Filmmanuskriptvertrag mit der N GmbH & Co. KG (N) betreffend ein Drehbuch für die Filmkomödie "...." (Produktion 1). Der Vertrag sah die Zahlung einer Pauschalvergütung von ... DM zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 7% vor. Im Gegenzug räumten die Autoren der N die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Auswertungsrechte an dem Drehbuch ein. Die N übertrug die vorgenannten Rechte auf den Sender S. Dieser beauftragte anschließend die N mit der Verfilmung des Drehbuchs. S strahlte den Film "......" in den Folgejahren mehrfach aus.