BGH - Beschluss vom 10.02.2021
1 StR 525/20
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 4 S. 1; AO § 150 Abs. 1 S. 3; AO § 168; UStG § 16 Abs. 2 S. 1; UStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 18
BB 2022, 2903
wistra 2021, 285
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7460 Js 223324/16
LG Frankfurt/Main, vom 15.09.2020

Erfolgreiche auf eine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt wegen Steuerhinterziehung durch Geltendmachung unberechtigter Vorsteuerabzüge

BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 1 StR 525/20

DRsp Nr. 2021/6136

Erfolgreiche auf eine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt wegen Steuerhinterziehung durch Geltendmachung unberechtigter Vorsteuerabzüge

Der Vorsatz der Steuerhinterziehung setzt voraus, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. dessen Verkürzung billigend in Kauf nimmt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 4 S. 1; AO § 150 Abs. 1 S. 3; AO § 168; UStG § 16 Abs. 2 S. 1; UStG § 18 Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35.112 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).