FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.07.2002
2 K 1004/99
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Haftung für Umsatzsteuer und Säumniszuschläge; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 1004/99

DRsp Nr. 2003/10422

Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Haftung für Umsatzsteuer und Säumniszuschläge; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche "hinreichende Aussicht auf Erfolg", wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Auf die Klage des Klägers gegen den Haftungsbescheid vom 16. Dezember 1997 hat der Senat durch Gerichtsbescheid vom 8. März 2002 den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung vom 28. April 1999 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom 8. März 2002 Bezug genommen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. April 2002 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

II.

Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren zu gewähren.