OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.07.1994
10 U 210/93
Normen:
BGB §§ 535 ff. ; UStG § 1 ; ZPO § 398 § 523 § 539 § 540 § 565 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Urteil,

Erforderlichkeit der Wiederholung einer Zeugenvernehmung im Berufungsrechtszug

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 10 U 210/93

DRsp Nr. 1995/1419

Erforderlichkeit der Wiederholung einer Zeugenvernehmung im Berufungsrechtszug

»1. Einer Wiederholung der Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht bedarf es trotz Abweichens des vom Erstgericht gefundenen Beweisergebnisses dann nicht, wenn damit keine andere Sachwürdigung der Zeugenaussage verbunden ist. 2. Der Mietvertrag, aufgrund dessen der Vermieter Arbeiten an dem in seinem Eigentum stehenden Mietobjekt durchführt, stellt das Leistungsaustauschverhältnis i.S. des § 1 UStG dar.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. ; UStG § 1 ; ZPO § 398 § 523 § 539 § 540 § 565 Abs. 2 ;

Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht lediglich in Höhe des ausgeurteilten Betrages ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, Zug um Zug gegen die näher bezeichneten von der Klägerin noch zu erbringenden Arbeiten in dem Gaststättenobjekt.