Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht lediglich in Höhe des ausgeurteilten Betrages ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, Zug um Zug gegen die näher bezeichneten von der Klägerin noch zu erbringenden Arbeiten in dem Gaststättenobjekt.
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