FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.11.2019
3 K 2217/18
Normen:
UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1b; MwStSystRL Art. 168a Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 421

Erforderlichkeit einer Zuordnungsentscheidung des Unternehmers für den Vorsteuerabzug bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes auch nach Ergehen des Urteils des EuGH Gmina Ryjewo

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 3 K 2217/18

DRsp Nr. 2020/706

Erforderlichkeit einer Zuordnungsentscheidung des Unternehmers für den Vorsteuerabzug bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes auch nach Ergehen des Urteils des EuGH "Gmina Ryjewo"

Auch nach Ergehen des Urteils des EuGH "Gmina Ryjewo" ist für den Vorsteuerabzug eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes erforderlich

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1b; MwStSystRL Art. 168a Abs. 1;

Tatbestand

Strittig ist die Versagung des Vorsteuerabzugs mangels Zuordnungsentscheidung.

Der Kläger ist mit der Vermietung von Grundstücken unternehmerisch tätig. Seit dem Jahr 2011 vermietet der Kläger ein Grundstück in D umsatzsteuerfrei und gab im Streitjahr keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab.