FG Hamburg - Beschluss vom 04.05.2020
4 V 28/20
Normen:
VO (EU) 952/2013 (UZK) Art. 86 Abs. 6;

Erfordernis der Feststellung der Täuschungsabsicht im Einzelfall

FG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 4 V 28/20

DRsp Nr. 2022/7018

Erfordernis der Feststellung der Täuschungsabsicht im Einzelfall

1. Die Täuschungsabsicht wird nicht durch den objektiven Pflichtverstoß indiziert, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden.2. Die Zurechnungskriterien, die der EuGH in der Rs. Ultra-Brag zu Art. 212a ZK und Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK aufgestellt hat (Urteil vom 25. Januar 2017, C-679/15, Rn. 39), gelten auch für Art. 86 Abs. 6 UZK.3. Eine Täuschung i.S.v. Art. 86 Abs. 6 UZK kann auch durch Unterlassen erfolgen.4. Für die Aussetzung der Vollziehung von Verzugszinsen gemäß Art. 114 UZK muss keine Sicherheit geleistet werden.5. Das Absehen von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrumsatzsteuer gem. § 21 Abs. 3 UStG gilt auch für die Aussetzung der Vollziehung.6. Die Einfuhrumsatzsteuer auf ein Flugzeug, das ohne Passagiere und ohne Befreiung vom Zollflugplatzzwang aus einem Drittland kommend auf einen deutschen Flugplatz landet, der kein Zollflugplatz ist, entsteht erst, wenn es mit einem Passagier, der das Flugzeug gechartert bzw. gemietet hat, wieder in Richtung Kopenhagen abhebt (Weiterführung von FG München, Urteile vom 9. April 2019, 14 K 2649/16 und 14 K 408/17).7. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auf das vorschriftswidrige Verbringen gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a Var. 1 UZK analog nicht anwendbar.

Normenkette:

VO (EU) 952/2013 (UZK) Art. 86 Abs. 6;

[Gründe]

I.

1. 2.