FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.2008
6 K 1575/06
Normen:
UStG § 26 Abs. 5 Nr. 2; UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3; NATO-ZAbk. Art. 67 Abs. 3 Buchst. a) und c);

Erfordernis von Abwicklungsscheinen für die Steuerfreiheit von Beschaffungsaufträgen Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte auch im vereinfachten Beschaffungsverfahren

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 6 K 1575/06

DRsp Nr. 2010/11626

Erfordernis von Abwicklungsscheinen für die Steuerfreiheit von Beschaffungsaufträgen Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte auch im vereinfachten Beschaffungsverfahren

Auch im vereinfachten Beschaffungsverfahren im Rahmen der Verwendung von IMPAC VISA - Kreditkarten, beginnend mit den Ziffern 4716 für die Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte, bei Beträgen bis zu 2.500 EUR ist die Vorlage von Abwicklungsscheinen erforderlich, um die Umsätze steuerfrei belassen zu können.

Normenkette:

UStG § 26 Abs. 5 Nr. 2; UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3; NATO-ZAbk. Art. 67 Abs. 3 Buchst. a) und c);

Tatbestand:

Streitig ist, ob Umsätze an amerikanische Truppenangehörige nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei sind.

Der Kläger betreibt einen Handel mit Hydraulikschläuchen, im Streitjahr 2003 mit Betriebsstätten in K und S.

Im Streitjahr verbuchte der Kläger nach Art. 67 Abs. 3 NATO-Zabk steuerfreie Umsätze in Höhe von 28.381 EUR. Die einzelnen Umsätze lagen jeweils unter 2.500 EUR und wurden unter Verwendung von IMPAC VISA Kreditkarten abgerechnet. Abwicklungsscheine wurden jedoch nicht ausgefüllt.