Erfüllung der Ehegattenunterhaltspflicht durch Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten; Vereinbarung entgeltlicher Geschäfte unter Ehegatten
BGH, vom 15.03.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 338/ 87
DRsp Nr. 1994/4153
Erfüllung der Ehegattenunterhaltspflicht durch Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten; Vereinbarung entgeltlicher Geschäfte unter Ehegatten
a. Die Pflicht, durch Arbeit und mit dem Vermögen die Familie zu unterhalten (§ 1360BGB) kann auch durch eine Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten erfüllt werden. Dabei sind die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung grundsätzlich gleich zu achten. Je nach den Umständen des Falles kann die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen aber auch über den gesetzlich geschuldeten Umfang hinausgehen.b. Grundsätzlich können Ehegatten vertraglich auch Gegenleistungen vereinbaren und sogar zunächst unentgeltliche Geschäfte (Schenkungen) nachträglich in voll entgeltliche umgestalten. Wegen der Besonderheiten in einer Ehe ist es aber nicht selbstverständlich, wenn langjährige Dienste von dem anderen Ehegatten aufgrund einer nachträglichen Vergütungsvereinbarung voll bezahlt werden sollen, obwohl dessen eigene Beiträge zur ehelichen Lebensführung denen des anderen Teils nicht nachstehen.