BFH - Urteil vom 17.12.2008
XI R 62/07
Normen:
UStG § 14 Abs. 4; UStG § 14 Abs. 5; UStG § 15 Abs. 1; UStDV § 31 Abs. 1; 31977L0388 Art. 22 Abs. 3c;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 784/06

Erfüllung der erforderlichen Pflichtangaben auf einer Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs eines Unternehmers; Entbehrlichkeit der Angabe des Zeitpunkts der Leistung bei Übereinstimmung mit dem Rechnungsdatum

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen XI R 62/07

DRsp Nr. 2009/4747

Erfüllung der erforderlichen Pflichtangaben auf einer Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs eines Unternehmers; Entbehrlichkeit der Angabe des Zeitpunkts der Leistung bei Übereinstimmung mit dem Rechnungsdatum

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4; UStG § 14 Abs. 5; UStG § 15 Abs. 1; UStDV § 31 Abs. 1; 31977L0388 Art. 22 Abs. 3c;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Fleischerei. Sie reichte am 10. Januar 2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2005 ein. In dieser waren Vorsteuern in Höhe von 4 636,46 EUR aus einer Rechnung der Firma X vom 30. November 2005 über netto 28 977,90 EUR enthalten. Die Rechnung betrifft die Lieferung einer Kochstrecke inklusive Montage.