BGH - Beschluss vom 19.08.2009
1 StR 206/09
Normen:
UStG § 6; UStDV §§ 8 ff.; UStDV §§ 17a ff.; StGB § 283 Abs. 6; StGB § 283b Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2009, 2283
BFH/NV 2009, 2125
BGHR UStG § 6 Buchnachweis 1
BGHSt 54, 133
NJW 2009, 3383
NJW-Spezial 2009, 681
NStZ 2010, 339
StRR 2009, 468
Vorinstanzen:

Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung durch Einhaltung der für Ausfuhrlieferungen vorgesehenen Nachweispflichten; Umsatzsteuerbefreiung bei Hinterziehung inländischer Ertragsteuern mittels Zwischenschalten einer ausländischen Domzilgesellschaft

BGH, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 1 StR 206/09

DRsp Nr. 2009/22372

Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung durch Einhaltung der für Ausfuhrlieferungen vorgesehenen Nachweispflichten; Umsatzsteuerbefreiung bei Hinterziehung inländischer Ertragsteuern mittels Zwischenschalten einer ausländischen Domzilgesellschaft

Die Einhaltung der für Ausfuhrlieferungen im Sinne von § 6 UStG vorgesehenen Nachweispflichten (§§ 8 ff. UStDV) ist keine materiellrechtliche Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung (Aufgabe von BGHSt 31, 248).

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. November 2008

a)

in den Fällen II.C. 15 bis 29 der Urteilsgründe aufgehoben;

b)

im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass

aa)

der Angeklagte G. C. der Steuerhinterziehung in 14 Fällen, der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht in 14 Fällen und der vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides Statt sowie

bb)

die Angeklagte I. C. der Steuerhinterziehung in 14 Fällen

schuldig sind;

c)

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa)

in den Fällen II.C. 1 bis 8, 11 bis 14 und 30 bis 33 im Ausspruch über die Einzelstrafe,

bb)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.