FG Münster - Urteil vom 01.07.2021
5 K 3578/18 AO
Normen:
UStG § 27 Abs. 19; AO § 240; BGB § 398;

Erfüllungswirkung einer erfolgten Abtretung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz

FG Münster, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 5 K 3578/18 AO

DRsp Nr. 2021/12551

Erfüllungswirkung einer erfolgten Abtretung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz

Tenor

Der Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung vom 17.07.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2018 wird dahingehend geändert, dass am Abrechnungsstichtag 17.07.2018 eine offene Umsatzsteuer 2012 in Höhe von 0,00 € bestand. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 19; AO § 240; BGB § 398;

Tatbestand

Streitig ist die Erfüllungswirkung einer erfolgten Abtretung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 27 Abs. 19 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Bauunternehmens ist.