KG - Urteil vom 25.09.2018
7 U 4/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; UStG § 13b Abs. 5 S. 2; UStG § 13 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 43/17

Ergänzende Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der auf den Werklohn entfallenden Umsatzsteuer

KG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 7 U 4/18

DRsp Nr. 2018/18224

Ergänzende Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der auf den Werklohn entfallenden Umsatzsteuer

1. Sind ein Bauträger und ein Bauunternehmer beim Abschluss eines Werkvertrages davon ausgegangen, dass die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer gem. § 13b Abs. 5 UStG 2011 von dem Bauträger geschuldet wird und abzuführen ist und besteht die Gefahr, dass aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (BFH - V R 37/10 - 22.08.2013) der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer beantragt und vereinnahmt, so steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages zu. 2. Das gilt jedoch nicht, wenn die Gefahr, dass der Bauunternehmer die Umsatzsteuer abführen muss, nicht besteht, weil das Finanzamt lediglich die Abtretung möglicher Ansprüche gegen den Bauträger beansprucht.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Oktober 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin - 94 O 43/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; UStG § 13b Abs. 5 S. 2; UStG § 13 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

A.