OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2017
29 U 182/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19;
Fundstellen:
DStR 2018, 754
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 347/15

Ergänzende Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 29 U 182/16

DRsp Nr. 2018/1867

Ergänzende Auslegung eines Bauvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer

Haben die Parteien eines Bauvertrages entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart, dass die Umsatzsteuer direkt vom Bauträger an das Finanzamt abzuführen ist, ist aber nach der neueren steuerrechtlichen Rechtslage nicht der Bauträger als Leistungsempfänger, sondern der Leistende zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet, so ist der Vertrag dahingehend ergänzend auszulegen, dass dem Unternehmer gegen den Bauträger ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Brutto-Werklohns, also des vereinbarten Nettobetrages zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer zusteht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.5.2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; UStG § 13b; § Abs. ;