OLG Stuttgart - Urteil vom 16.11.2020
10 U 211/20
Normen:
UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19; BGB § 133; BGB § 157; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 18; AO § 171 Abs. 14;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 224/19

Ergänzende Auslegung eines Werkvertrages zwischen einem Bauträger und einem Bauunternehmer hinsichtlich der Pflicht des Bauträgers zur Zahlung der Umsatzsteuer auf den vereinbarten WerklohnObliegenheiten des Unternehmers gegenüber den Finanzbehörden bei nachträglicher Festsetzung der Umsatzsteuer nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 10 U 211/20

DRsp Nr. 2021/3809

Ergänzende Auslegung eines Werkvertrages zwischen einem Bauträger und einem Bauunternehmer hinsichtlich der Pflicht des Bauträgers zur Zahlung der Umsatzsteuer auf den vereinbarten Werklohn Obliegenheiten des Unternehmers gegenüber den Finanzbehörden bei nachträglicher Festsetzung der Umsatzsteuer nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 -).