BGH - Urteil vom 25.07.2024
VII ZR 84/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; UStG (2009) § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1; UStG (2009) § 13b Abs. 2 S. 2; UStG (2014) § 27 Abs. 19;
Fundstellen:
DB 2024, 2351
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 175/17
OLG Celle, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 51/18

Ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger); Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner

BGH, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen VII ZR 84/21

DRsp Nr. 2024/11536

Ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger); Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner

Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es - etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung - nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. Januar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.443,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; UStG (2009) § 13b Abs. 1 Nr. 4 S. 1; UStG (2009) § 13b Abs. 2 S. 2; UStG (2014) § 27 Abs. 19;

Tatbestand