BFH vom 27.09.1979
V R 78/73
Normen:
UStG (1967) § 14, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 92
BStBl II 1980, 228

BFH - 27.09.1979 (V R 78/73) - DRsp Nr. 1997/14422

BFH, vom 27.09.1979 - Aktenzeichen V R 78/73

DRsp Nr. 1997/14422

»Ergänzungen und Berichtigungen einer Abrechnung über den Leistungsaustausch können nur von demjenigen vorgenommen werden, der diese Abrechnung erteilt hat.«

Normenkette:

UStG (1967) § 14, § 15 ;

I. Der Kläger betreibt den Viehhandel. Nach den bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1971 getroffenen Feststellungen kaufte er das Vieh überwiegend von Landwirten. Da diese dem Kläger über den Viehverkauf keine Abrechnungen ausgefertigt hatten, stellte der Kläger als Gutschriften bezeichnete Einkaufsbelege aus, in denen er Verkäufer, Kaufgegenstand und Preis festhielt. Das Original des Belegs erhielt der Verkäufer. Den Durchschlag nahm der Kläger zu seinen Geschäftsunterlagen.

Bei der Betriebsprüfung ist weiter festgestellt worden, daß im Jahre 1968 in 65 Verkaufsfällen die den Landwirten ausgehändigten Belege nur den vereinbarten Kaufpreis auswiesen. Der Kläger hatte lediglich auf den Durchschriften dieser Belege eine Aufteilung des im Originalbeleg ausgewiesenen Preises in ein Nettoentgelt und Umsatzsteuer vorgenommen und diese Steuer im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1968 als abziehbaren Vorsteuerbetrag i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) geltend gemacht.