BFH - Beschluss vom 03.12.2010
V B 35/10
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4345/07

Ergehen eines Umsatzsteuerbescheids lediglich gegenüber der einen oder mehrere Betriebe gewerblicher Art betreibenden Körperschaft des öffentlichen Rechts

BFH, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen V B 35/10

DRsp Nr. 2011/1576

Ergehen eines Umsatzsteuerbescheids lediglich gegenüber der einen oder mehrere Betriebe gewerblicher Art betreibenden Körperschaft des öffentlichen Rechts

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen oder mehrere Betriebe gewerblicher Art betreibt, Umsatzsteuerbescheide ausschließlich an die Körperschaft und nicht an den Betrieb gewerblicher Art zu richten sind, da allein die Körperschaft Träger von Rechten und Pflichten sein kann und das Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte berufliche und gewerbliche Tätigkeit eines Unternehmers umfasst.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die Gemeinde G-- führte einen Eigenbetrieb unter der Bezeichnung "Gemeindewerke G", die die Gemeinde mit Wasser, Strom und Fernwärme versorgte und ein Hallenbad betrieb. Für die Streitjahre 1999 bis 2002 gaben die "Gemeindewerke G" sowie das ...stadion unter derselben Steuernummer vom Werkleiter unterzeichnete Umsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Erklärungen zu und zahlte die Erstattungsbeträge aus. Auch eine Außenprüfung wurde bei den "Gemeindewerken G" durchgeführt, wobei die Prüfungsanordnungen an die "Gemeinde G, ...stadion" bzw. an die "Gemeindewerke G" adressiert waren.