FG Münster - Beschluss vom 09.04.2021
5 V 178/21 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b) S. 1; AO § 164 Abs. 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i);

Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten hinsichtlich Rechtmäßigkeit; Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen einer unbilligen Härte

FG Münster, Beschluss vom 09.04.2021 - Aktenzeichen 5 V 178/21 U

DRsp Nr. 2021/6790

Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten hinsichtlich Rechtmäßigkeit; Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen einer unbilligen Härte

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b) S. 1; AO § 164 Abs. 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i);

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung darüber, ob die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin betreibt Spielhallen mit Geldspielgeräten. Mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Oktober 2020 vom 03.12.2020 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin in Höhe von xxx € fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.12.2020 Einspruch ein und regte das Ruhen des Einspruchsverfahrens an. Der Antragsgegner lehnte einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 14.01.2021 ab (Gerichtsakte Bl. 22).

Ihr auf Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Begehren verfolgt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerichtlich weiter.