FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2008
11 K 319/05
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 3; ZK Art. 4 Nr. 8; ZK Art. 4 Nr. 15; ZK Art. 4 Nr. 16a; ZK Art. 48; ZK Art. 59 Abs. 1; ZK Art. 61; ZK Art. 145 Abs. 3; ZK Art. 153; ZK Art. 185 Abs. 1; ZK Art. 186; ZK Art. 212a; ZK Art. 213; ZK Art. 217 Abs. 1; ZK Art. 220; ZK Art. 221; ZKDV Art. 230; ZKDV Art. 232; ZKDV Art. 233; ZKDV Art. 234; ZKDV Art. 846; UStG § 21 Abs. 2; UStG § 11 Abs. 2 S. 1; FGO § 102; AO § 44; AO § 5; BGB § 421;

Erhebung von Zoll für einen nach einer Reparatur und Inspektion aus dem Drittland wiedereingeführten Ferrari Zollschuldner bei vorschriftswidriger Einführung des Ferrari in das Gemeinschaftsgebiet Verjährung der Zollschuld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 11 K 319/05

DRsp Nr. 2012/15854

Erhebung von Zoll für einen nach einer Reparatur und Inspektion aus dem Drittland wiedereingeführten Ferrari Zollschuldner bei vorschriftswidriger Einführung des Ferrari in das Gemeinschaftsgebiet Verjährung der Zollschuld

1. Durch die Ausfuhr in die Schweiz verliert ein Fahrzeug seinen zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware. 2. Bei der Wiedereinfuhr in das Inland ist der Wert des Fahrzeugs insgesamt zu verzollen, wenn die passive Veredelung nicht vor der Ausfuhr der Ware bewilligt worden ist. 3. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug sich bei der Wiedereinfuhr im gleichem Zustand wie bei der Ausfuhr befindet. Dies ist nicht der Fall, wenn das Fahrzeug vor der Wiedereinfuhr repariert wurde. 4. Bei Veredelungsmaßnahmen, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft an Waren aus der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden, ist grundsätzlich von einer Abgabenentstehung auszugehen und zwar entweder durch die Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr nach Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung oder durch vorschriftswidriges Verbringen.