FG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2016
1 K 2023/13 U
Normen:
EGV Art. 11 Abs. 1b; EGV Art. 15 Abs. 4a; EGV Art. 16 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5;

Erhöhung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der operationellen Programme ausgeführten Lieferungen an die betreffenden Erzeuger

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen 1 K 2023/13 U

DRsp Nr. 2017/2085

Erhöhung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der operationellen Programme ausgeführten Lieferungen an die betreffenden Erzeuger

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGV Art. 11 Abs. 1b; EGV Art. 15 Abs. 4a; EGV Art. 16 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 4; UStG § 10 Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG und firmierte ursprünglich unter dem Namen A GmbH & Co. KG; mit Beschluss vom 15.12.2005 erfolgte die Umfirmierung in B GmbH & Co. KG. Kommanditisten waren im Streitjahr 2005 zunächst die C eG und die D GmbH (am 31.03.2006 umfirmiert in E GmbH) mit Kommanditanteilen von jeweils 50 %; mit notariellem Vertrag vom 20.07.2005 haben beide Kommanditisten Teilanteile auf die neu gegründete F Stiftung (später umfirmiert in G Stiftung) übertragen, so dass die bisherigen Kommanditisten Kommanditanteile von jeweils 47,45 % und die F Stiftung einen Kommanditanteil von 5,1 % hielt. Komplementärin war die H GmbH (mit Beschluss vom 15.12.2005 umfirmiert in B Verwaltungs GmbH). Die Klägerin war in den Streitjahren als Großhändler für Obst und Gemüse tätig, indem sie die von den ihr angeschlossenen Erzeugern produzierten und an sie gelieferten Produkte weiter vermarktete.