FG Niedersachsen - Beschluss vom 08.05.2012
3 KO 1/12
Normen:
FGO § 139 Abs. 1 und Abs. 3; UStG § 24 Abs. 1;

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 3 KO 1/12

DRsp Nr. 2012/16524

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

Zu den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zählen neben den Gerichtskosten die zur Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Zu diesen Auslagen gehört auch die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten bezahlte USt. Die einem die USt pauschalierenden Landwirt (nach § 24 Abs. 1 UStG) von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte USt ist nicht nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO erstattungsfähig, soweit sie die Ermittlung des Gewinns betrifft und damit dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Die Verfahrensgebühr ist auch dann hälftig um die Geschäftsgebühr zu mindern, wenn der spätere Prozessbevollmächtigte im Vorverfahren als selbstständige Honorarkraft eines anderen Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1 und Abs. 3; UStG § 24 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit der dem Antragsteller von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer sowie um die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr.