FG München - Urteil vom 02.06.2005
14 K 3674/02
Normen:
ZK Art. 236 Art. 237 Art. 238 Art. 239 ; ZKDV Art. 251 Art. 900 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Erlass bei Wiederausfuhr von Gegenständen; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 14 K 3674/02

DRsp Nr. 2005/11661

Erlass bei Wiederausfuhr von Gegenständen; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

Die Wiederausfuhr stellt keinen über die in sinngemäßer Anwendung des Zollrechts auf die Einfuhrumsatzsteuer hinausgehenden Erstattungs-/Erlassgrund dar.

Normenkette:

ZK Art. 236 Art. 237 Art. 238 Art. 239 ; ZKDV Art. 251 Art. 900 ; UStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Erstattungsgrund, insbesondere wegen Wiederausfuhr vorliegt.

Am 20. Januar 2000 reiste Herr Johannes Pouwels Junior im Auftrag der Firma ... - Firma ... mit dem Lkw, Kz. KLE-JP. über das Zollamt Waidhaus-Autobahn -ZA- nach Deutschland ein. Bei der Abfertigung legte Wilke den in Prag eröffneten Versandschein T 1 GB 5 Nr. 352 a über 8.376 Paar Sportschuhe und die entsprechende Warenrechnung vor. Bei der anschließenden Überholung des Lkw wurden anstelle der angemeldeten Sportschuhe 16.525 Stück Sweatshirts der Marke "Fila" und 108 Stück Anoraks der Marke "Fila" vorgefunden.

Das ZA forderte daraufhin mit Steuerbescheid vom 25. Januar 2000 von der Firma ... gesamtschuldnerisch mit ... 59.451,04 DM Zoll und 83.825,98 DM Einfuhrumsatzsteuer -EUSt- an. Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 beantragte die Firma ... die Erstattung dieser Einfuhrabgaben, weil die Waren wieder in die Tschechische Republik ausgeführt worden seien. Mit Bescheid vom 6. Juni 2000 lehnte das Hauptzollamt ... -HZA- den Antrag ab.