Der Antrag ist darauf gerichtet, § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen. Nach dem durch Artikel 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Diese Vorschrift ist gemäß § 27 Abs. 3 UStG zum 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in seiner Berufsfreiheit verletzt. Er weist insbesondere auf die mit der Kenntnis der Steuernummer entstehenden Missbrauchsgefahren hin. Die Finanzämter würden nach wie vor telefonische Auskünfte bereits bei Angabe des Namens und der Steuernummer erteilen.
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