OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.04.2016
14 A 1728/15
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1; KAG § 2 Abs. 2; KAG § 3; GlüStV § 4d; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i); GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 626/15

Erlass eines Steuerbescheids auf Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros; Einordnung der Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer; Besteuerung des Konsumaufwands des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 14 A 1728/15

DRsp Nr. 2016/10110

Erlass eines Steuerbescheids auf Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros; Einordnung der Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer; Besteuerung des Konsumaufwands des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro

1. Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. 2. Dem Vergnügungssteuerrecht ist geläufig, dass kein der steuerbaren Veranstaltung betragsmäßig abgrenzbar zurechenbarer Konsumaufwand und kein unmittelbarer rechtlicher Konnex zwischen Konsumaufwand und besteuertem Vergnügen vorhanden sein muss.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1; KAG § 2 Abs. 2; KAG § 3; GlüStV § 4d; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i); GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1;

Tatbestand