Der Kläger ist Landwirt und stellte im Jahr 1991 dem Erwerber eines von ihm vermittelten fremden Grundstücks eine Provision für die Vermittlung in Höhe von 400.000 DM mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 56.000 DM in Rechnung. Die Umsatzsteuer führte er aufgrund der fristgerecht am 9.10.1991 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung III/1991 an den Beklagten (Finanzamt -FA-) ab; in Zeile 22 der Voranmeldung ist handschriftlich vermerkt: "§ 14 Abs. 3 Privatperson". Die entsprechende Umsatzsteuerjahresveranlagung 1991 ist bestandskräftig.
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