FG München - Urteil vom 21.11.2001
1 K 3160/99
Normen:
AO § 227 Abs. 1 ; AO § 240 ; FGO § 102 ;

Erlass von Säumniszuschlägen; Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommen- und Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag

FG München, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 3160/99

DRsp Nr. 2002/3324

Erlass von Säumniszuschlägen; Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommen- und Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag

Sind die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben widersprüchlich und legt er über die Höhe seiner Einkünfte und über die Behautung, dass er für die Begleichung der Steuerschulden von den Banken keine Kredite erhalte, keine Nachweise vor, scheidet ein Erlass der aufgelaufenen Säumniszuschläge auch dann aus, wenn die Höhe der Säumniszuschläge inzwischen die Höhe der Steuerschulden deutlich übersteigt.

Normenkette:

AO § 227 Abs. 1 ; AO § 240 ; FGO § 102 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Säumniszuschläge zu erlassen sind.

Der Kläger (Kl; geb. am 12.7.1943) war von Beruf selbständig tätiger Monteur (selbständig seit 1991), der beim Finanzamt ... zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt wurde. Da er immer wieder laufend veranlagte Umsatz- und Einkommensteuern schuldig blieb, wurde sein Gewerbe auf Veranlassung des Beklagten (Finanzamt -FA-) mit Bescheid der Stadt ... vom 13.12.2000 (rechtskräftig seit Februar 2001) untersagt. Nach seinen Angaben ist der Kl seit Juni 1998 nichtselbständig tätig.

Für die Jahre 1991-1997 lassen sich den abgegebenen Steuererklärungen die folgenden Einkünfte entnehmen:

Gewinne des Kl

Gesamtbetrag der Einkünfte (zusammen mit Ehefrau)

DM

DM