FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.03.2003
3 K 306/00
Normen:
AO (1977) § 227 ; UStG § 14 Abs. 3 S 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c ;

Erlass von Umsatzsteuerschulden nach § 14 Abs. 3 UStG aus sachlichen Billigkeitsgründen; Ablehnung des Erlaßantrages der Umsatzsteuer 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 3 K 306/00

DRsp Nr. 2004/5888

Erlass von Umsatzsteuerschulden nach § 14 Abs. 3 UStG aus sachlichen Billigkeitsgründen; Ablehnung des Erlaßantrages der Umsatzsteuer 1996

1. Die Einziehung der nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldeten Steuer ist unbillig, nachdem der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist, so dass die Gefährdung des Steueraufkommens vollständig beseitigt ist. 2. Sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Umsetzung des zur Zulässigkeit der Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer ergangenen EuGH-Urteils vom 19.9.2000 C-454/98 (UR 2000, 470) noch nicht geschaffen, so dass eine entsprechende Umsatzsteuerfestsetzung nach § 14 Abs. 3 UStG dem Gesetzeswortlaut entspricht, kann der die Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG schuldende Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden, er müsse seine Rechte im Steuerfestsetzungsverfahren statt im Erlassverfahren geltend machen.

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; UStG § 14 Abs. 3 S 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Erlaß einer Umsatzsteuerschuld aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat.