BFH - Urteil vom 23.09.2004
V R 58/03
Normen:
AO § 227 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 825
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 85/02

Erlass von USt

BFH, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen V R 58/03

DRsp Nr. 2005/4132

Erlass von USt

1. Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheides kann sachliche Unbilligkeit grds. nur angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Stpfl. nicht möglich und zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren.2. Mit einem Billigkeitserlass können die Ergebnisse der Bestandskraft dann nicht beseitigt werden, wenn deren Eintritt auf der schuldhaften Versäumung eines Rechtsbehelfs beruht.3. Ein von einem Vertreter der steuerberatenden Berufe gestellter Erlassantrag ist grds. nicht als Einspruch anzusehen.

Normenkette:

AO § 227 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Unternehmen, das den An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Immobilien zum Gegenstand hatte. Im Jahr 1996 errichtete sie ein Ferienhaus, wobei sie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) das polnische Bauunternehmen X mit der Durchführung dieser Baumaßnahme beauftragte.

Nach den Feststellungen des FG entrichtete die Klägerin für Materialeinfuhrgeschäfte des mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragten polnischen Bauunternehmens an das Hauptzollamt (HZA) Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 26 865,94 DM. Diesen Betrag zog sie in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1996 als Vorsteuer ab.