BFH - Urteil vom 25.07.2012
VII R 44/10
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; AO § 124 Abs. 2; UStG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2020, 1998
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1968/05 855

Erledigung der Aufrechnung durch die Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG

BFH, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen VII R 44/10

DRsp Nr. 2012/20870

Erledigung der Aufrechnung durch die Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG

Können wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens positive Umsatzsteuerbeträge und negative Berichtigungsbeträge (§ 16 Abs. 2 UStG) im Rahmen einer Steuerfestsetzung durch Bescheid des FA nicht mehr saldiert werden, erledigt sich der Streit um die Wirksamkeit einer hinsichtlich dieser Beträge vom FA abgegebenen Aufrechnungserklärung, sobald die Steuer für das mit Insolvenzeröffnung endende (Rumpf-)Steuerjahr berechnet werden kann und nicht ausnahmsweise von der Aufrechnungserklärung als solcher fortbestehende Rechtswirkungen ausgehen, welche die Rechte des Schuldners berühren. Da ein über die Wirksamkeit der Aufrechnung ergangener Abrechnungsbescheid in der Regel die Feststellung enthält, dass aufgrund der Berichtigung entstehende Vergütungs- oder Erstattungsbeträge nicht auszukehren sind, bleibt eine Klage gegen den Abrechnungsbescheid zulässig. Ist der Berichtigungstatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten, ist der Abrechnungsbescheid aufgrund des § 16 UStG ungeachtet des § 96 Abs. 1 InsO als rechtmäßig zu bestätigen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; AO § 124 Abs. 2; UStG § 16 Abs. 2;

Gründe

I.