BFH - Urteil vom 25.07.2012
VII R 56/09
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; AO § 124 Abs. 2; UStG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2636/08

Erledigung der Aufrechnung durch die Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG

BFH, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen VII R 56/09

DRsp Nr. 2013/1989

Erledigung der Aufrechnung durch die Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG

1. NV: Ein aus der Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 2 UStG herrührender Vergütungsanspruch wird i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht schon mit der (später) zu berichtigenden Steuer begründet, sondern durch die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der Berichtigungsvorschrift des § 17 Abs. 2 UStG. Werden diese vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht, greift das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO mithin nicht ein, und zwar auch dann nicht, wenn die Steuer i.S. des § 13 UStG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. 2. NV: Eine vom FA erklärte Aufrechnung wird in der Regel gegenstandslos, wenn die aufgerechneten Beträge im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung oder bei der zwecks Anmeldung zur Insolvenztabelle durchzuführenden Steuerberechnung gemäß § 16 UStG in eine Saldierung einzubeziehen, die betreffenden Beträge also dem gleichen Besteuerungszeitraum zuzuordnen sind.