FG Nürnberg - Urteil vom 08.02.2000
II 349/99
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 51 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 829

Erleichterte Anforderungen an die Angaben über

FG Nürnberg, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen II 349/99

DRsp Nr. 2001/2405

Erleichterte Anforderungen an die Angaben über

Bei Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger (Abzugsverfahren) hat die für den Vorsteuerabzug erforderliche leichte Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers und leistenden Unternehmers nicht die Bedeutung, die ihr im allgemeinen Besteuerungsverfahren zukommt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 51 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Fa. F Ltd. zusteht.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Vom 18. 8. 1997 bis 17. 12. 1997 fand bei ihr eine Betriebsprüfung statt (vgl. Bericht vom 30. 12. 1997). Der Prüfer stellte dabei fest: 1993 stellte die Fa. "F Ltd." eine Rechnung an die Klägerin mit Umsatzsteuerausweis in Höhe von 9.234,04 DM aus. Diesen Betrag führte die Klägerin an das Finanzamt ab, nahm aber in gleicher Höhe den Vorsteuerabzug wieder in Anspruch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß es sich bei der Fa. F Ltd. um eine Scheinfirma handele, für die der Vorsteuerabzug zu versagen sei.

Das Finanzamt schloß sich den Prüfungsfeststellungen an. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 8. 4. 1998 setzte es die Umsatzsteuer 1993 auf 1.565.760 DM fest.

Die Klägerin legte hiergegen ohne Erfolg Einspruch ein.