FG Nürnberg - Urteil vom 23.11.2010
2 K 776/08
Normen:
AO § 47; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388;

Erlöschen eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung

FG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 2 K 776/08

DRsp Nr. 2011/5776

Erlöschen eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs durch Aufrechnung

Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten gem. § 226 Abs. 1 AO die Vorschriften des BGB sinngemäß unter Berücksichtigung etwaiger steuerrechtlicher Besonderheiten. Gem. § 387 BGB setzt die Aufrechnung voraus, dass der Anspruch und der Gegenanspruch zwischen denselben Personen bestehen (Gegenseitigkeit), die Ansprüche ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (Gleichartigkeit), die Hauptforderung erfüllbar (Erfüllbarkeit) und die Gegenforderung fällig (Fälligkeit) ist. Die Aufrechnung setzt daher voraus, dass zwei Personen einander Leistungen schulden und der Aufrechnende die ihm gebührende Leistung einerseits fordern und andererseits die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Weiter muss eine wirksame Aufrechnungserklärung vorliegen (§ 388 BGB).

Normenkette:

AO § 47; AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch aus dem Voranmeldungszeitraum 1. Quartal 2007 in Höhe von ./. 18.548,83 EUR durch Aufrechnung erloschen ist.