FG Sachsen - Urteil vom 29.04.2014
3 K 492/13
Normen:
AO § 68 Nr. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1; AO § 14; AO § 52 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 99 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR

Ermäßigte Umsatzbesteuerung für Auftragsforschung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG Berechnung der Finanzierungsgrenze des § 68 Nr. 9 AO aus Nettoeinnahmen (ohne Umsatzsteuer) Zuordnung der von der Tochtergesellschaft vereinnahmten Beteiligungserträge und Mieteinnahmen zur unschädlichen Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 AO

FG Sachsen, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 3 K 492/13

DRsp Nr. 2014/16409

Ermäßigte Umsatzbesteuerung für Auftragsforschung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG Berechnung der Finanzierungsgrenze des § 68 Nr. 9 AO aus Nettoeinnahmen (ohne Umsatzsteuer) Zuordnung der von der Tochtergesellschaft vereinnahmten Beteiligungserträge und Mieteinnahmen zur unschädlichen Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 AO

1. Entscheidend für die Frage der ermäßigten Besteuerung der Umsätze einer gemeinnützigen Einrichtung aus Auftragsforschung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG i. V. m. § 68 Nr. 9 AO ist, ob sie in den einzelnen Veranlagungszeiträumen die Anforderungen einer überwiegenden „unschädlichen” Finanzierung aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, Dritten oder der Vermögensverwaltung erfüllt hat oder die „schädlichen” Einnahmen aus der Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen an Dritte die 50 %-Grenze übersteigen (Entgegen der „Drei-Jahre-Betrachtung” des BMF v. 22.9.1999, BStBl I 1999, 944, Tz. III 5, so auch FG Köln v. 22.6.2005 13, K 3420/04). 2. Im Rahmen des § 68 Nr. 9 AO zählen als schädliche Einnahmen nur die entsprechenden Nettozuflüsse, nicht auch die auf sie entfallenden Umsatzsteuern (entgegen FG Köln v. 22.6.2005 13, K 342/04).