FG Münster - Urteil vom 26.11.2020
5 K 2414/19 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1142

Ermäßigte umsatzrechtliche Versteuerung der Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als selbständiger Zauberkünstler

FG Münster, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 5 K 2414/19 U

DRsp Nr. 2021/122

Ermäßigte umsatzrechtliche Versteuerung der Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als selbständiger Zauberkünstler

Tenor

Der Umsatzsteueränderungsbescheid für 2017 vom 20.05.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.07.2019 und der Umsatzsteuerbescheid für 2018 vom 08.10.2020 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2017 um xxx € und die Umsatzsteuer 2018 um xxx € gemindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers aus seiner Tätigkeit als selbständiger Zauberkünstler in den Streitjahren 2017 und 2018 nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermäßigt zu versteuern sind.