FG Köln - Urteil vom 26.06.2003
10 K 1132/02
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1507
ZUM-RD 2004, 224

Ermäßigter Steuersatz

FG Köln, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 10 K 1132/02

DRsp Nr. 2003/13975

Ermäßigter Steuersatz

Die Übersetzung von Nachrichten in die Gebärdensprache unterfällt als Leistung dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, da diese Leistung der redaktionellen Bearbeitung und Verbreitung von Nachrichten vergleichbar ist.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Umsätze des Klägers gegenüber B und C im Rahmen der Ausstrahlung der ... und des ... auf dem Kanal Q dem vollen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger stellt aufgrund eines Vertrages vom 9. Juni 1997 B und C Gebärdensprachdolmetscher für den Fernsehkanal Q. Dabei sind folgende Leistungen vertraglich vereinbart:

Gestellung von Gebärdensprach-Dolmetschern für Simultan-Gebärdensprache-Dolmetschen der Sendungen "..." und "..." während der Ausstrahlungen der Sendungen im Kanal Q,

Verpflichtung der Bildung eines Pools geeigneter Dolmetscher,

Disposition der Einsätze der Dolmetscher einschließlich Standby,

Einweisung und Betreuung der Dolmetscher vor Ort inklusive Abwicklung administrativer Vorgänge,

Organisation eines Informationsflusses (Texte und Inhaltsangaben der zu dolmetschenden Sendung) zur Vorbereitung der Dolmetscher,

Übermittlung der Daten bezüglich der personellen Besetzung der jeweiligen Sendung an die Q-Produktionsleistung.