FG Nürnberg - Urteil vom 27.03.2012
2 K 854/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a;

Ermäßigter Steuersatz auch für Restaurations- und Unterhaltungsleistungen bei Kombifahrten

FG Nürnberg, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 2 K 854/10

DRsp Nr. 2012/16507

Ermäßigter Steuersatz auch für Restaurations- und Unterhaltungsleistungen bei Kombifahrten

Der ermäßigte Steuersatz für Beförderungsleistungen von Personen mit Schiffen ist auch auf die im Rahmen von sog. Kombifahrten erbrachten Restaurations- und Unterhaltungsleistungen anzuwenden, weil eine einheitliche Beförderungsleistung vorliegt.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der ermäßigte Steuersatz für die Beförderungen von Personen mit Schiffen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10. a) UStG auch auf die im Rahmen von Schifffahrten erbrachten Restaurations- und Unterhaltungsleistungen (sog. Kombifahrten) anzuwenden ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist die Beförderung von Personen mit Personenschiffen sowie alle sonst hiermit in Verbindung zu bringende Tätigkeiten wie Restaurant- und Kioskbetrieb, Reisebürotätigkeiten sowie Güterbeförderung. Für die Streitjahre 2005 bis 2007 reichte sie am 13.10.2006, am 20.06.2007 und am 15.10.2008 Umsatzsteuererklärungen ein, die nach Zustimmung Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden (§§ 168, 164 AO).