FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2006
11 K 222/02
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 21 Abs. 2 ; KN UPos 9021, 3100;

Ermäßigter Steuersatz auf Bestandteile von als Hüftimplantaten verwendeten Schraubpfannensystemen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 11 K 222/02

DRsp Nr. 2007/15910

Ermäßigter Steuersatz auf Bestandteile von als Hüftimplantaten verwendeten Schraubpfannensystemen

1. Die Einfuhr sowohl der Pfanneneinsätze als auch der zusammen mit den Schraubpfannen eingeführten Deckel der Schraubpfannensysteme unterliegt dem ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz von 7 %. Es handelt sich um Einzelkomponenten der Hüftgelenkimplantate. 2. Die Beurteilung, ob es sich bei den eingeführten Waren um künstliche Gelenke oder um Teile und Zubehör handelt, richtet sich ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 21 Abs. 2 ; KN UPos 9021, 3100;

Tatbestand:

Streitig ist, ob einzelne Bestandteile von Schraubpfannensystemen (Hüftimplantaten), nämlich der Pfanneneinsatz und der Pfannendeckel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.