FG München - Urteil vom 06.03.2008
14 K 2352/06
Normen:
UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9 S. 4 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9 S. 5 ; EWGRL 388/77 Art. 5 ; EWGRL 388/77 Art. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1074

Ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

FG München, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 14 K 2352/06

DRsp Nr. 2008/11616

Ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

Der am Rand eines Biergartens, mitten im Wald und ca. 3 km von der nächsten Ortschaft entfernt betriebene Steckerlfischstand muss sich die Einrichtungen des Biergartens zum Verzehr an Ort und Stelle zurechnen lassen. Dies gilt erst Recht, wenn der Biergarten mit dem Angebot der Steckerlfische wirbt. Mithin sind nur die zum Mitnehmen -Verzehr außerhalb des Biergartens- verkauften Fische mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999 zu besteuern, die übrigen Umsätze unterliegen als Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle dem Regelsteuersatz.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9 S. 4 ; UStG (1999) § 3 Abs. 9 S. 5 ; EWGRL 388/77 Art. 5 ; EWGRL 388/77 Art. 6 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus dem Betrieb eines Steckerlfischstands.