BFH - Urteil vom 18.08.2011
V R 64/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b); UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a);
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 28/08

Ermäßigter Steuersatz bei den durch eine gemeinnützige GmbH für die Benutzung ihrer Eislaufhalle zum Eislaufen und zu ähnlichen sportlichen Betätigungen eingenommenen Entgelten

BFH, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen V R 64/09

DRsp Nr. 2012/10117

Ermäßigter Steuersatz bei den durch eine gemeinnützige GmbH für die Benutzung ihrer Eislaufhalle zum Eislaufen und zu ähnlichen sportlichen Betätigungen eingenommenen Entgelten

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b); UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a);

Gründe

I. Streitig ist, ob die Entgelte, die eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für die Benutzung ihrer Eislaufhalle zum Eislaufen und zu ähnlichen sportlichen Betätigungen einnimmt, dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) unterliegen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verfolgt nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung des Sports in A. Sie betreibt u.a. eine Eislaufhalle. Benutzer der Eislaufhalle sind überwiegend Kinder und Jugendliche. Sie besuchen die Eislaufhalle sowohl als Einzelpersonen als auch als Mitglieder von Schulklassen und Sportvereinen. Die Benutzer der Eislaufhalle stammen überwiegend aus dem Stadtgebiet A und der näheren Umgebung. Ca. 89 % der Besucher kommen aus einem Umkreis von bis zu 50 km.