Streitig ist die Frage, ob sog. Elektroskooter nach der lfd. Nr. 51 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. unterliegen.
Der Kläger, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, betreibt einen Einzelhandel mit Rehamitteln. U.a. bietet er neben elektrisch betriebenen Rollstühlen sog. Elektroskooter an. Dabei handelt es sich um drei- oder vierrädrige Elektrofahrzeuge, die über eine separat bewegliche Lenksäule gesteuert werden. Die Skooter können mit folgenden Ausstattungsvarianten versehen werden: Drehbarer Sitz, Trittbrett, Kopfstütze, Spezialsitzfläche, Überbreite mit bis 500 kg Tragkraft, Stockhalter, Halterung für Gehstützen oder Rollatoren, Infusionsständerhalter, Sauerstoff-Gerätehalter, Einhandbedienung, Einfußbedienung. Dazu besteht herstellerseitig noch die Möglichkeit, das Fahrzeug individuell im Hinblick auf eine bestimmte Behinderung umzubauen.
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