BFH - Urteil vom 31.05.2007
V R 18/05
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b doppellit. bb, (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2007, 1941
BFH/NV 2007, 2031
BFHE 217, 88
BStBl II 2008, 206
DB 2007, 2693
DStR 2007, 1530
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 640/03

Ermäßigter Steuersatz für Beförderungsleistungen eines Taxiunternehmers für Hinfahrt und Rückfahrt

BFH, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen V R 18/05

DRsp Nr. 2007/15387

Ermäßigter Steuersatz für Beförderungsleistungen eines Taxiunternehmers für Hinfahrt und Rückfahrt

»1. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine einheitliche Leistung nicht allein deshalb vor, weil Leistungen aufgrund einer einzigen Vertragsgrundlage erbracht werden. 2. Die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer ist umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche (einzige) Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern ist in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später --sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter telefonischer Bestellung-- erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1990 V B 60/89, BFH/NV 1991, 562).«

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b doppellit. bb, (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b ;

Gründe: