BFH - Beschluß vom 24.08.2000
V B 87/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 213

Ermäßigter Steuersatz für Bibliothekssoftware?

BFH, Beschluß vom 24.08.2000 - Aktenzeichen V B 87/00

DRsp Nr. 2000/9940

Ermäßigter Steuersatz für Bibliothekssoftware?

1. Die Abgrenzung von Umsätzen durch Überlassung von Standardsoftware bzw. von Individualsoftware sind durch den BFH geklärt. 2. Eine von diesen Grundsätzen abweichende und etwa unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall beinhaltet keine Abweichung von diesen abstrakten Grundsätzen und kann deshalb keine Divergenz begründen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, begehrt den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) für Umsätze durch Überlassung von Bibliothekssoftware.

Die Klägerin hat für den deutschen Markt das ausschließliche Recht erhalten, die Bibliothekssoftware Z an Abnehmer zu lizenzieren, zu vermarkten und Veränderungen am Quell-Code der Software und an der Softwaredokumentation vorzunehmen. Sie hat die erworbene Software in die deutsche Sprache übersetzt und sie an die Bedürfnisse des deutschen Marktes angepasst. Die Software ist für alle Anforderungen in der Bibliotheksverwaltung geeignet, auf unterschiedlichen technischen Plattformen einsetzbar und netzwerkfähig. Der Benutzer kann mit ihrer Hilfe Katalogisierungs-, Ansetzungs-, Ausleihe-, Erwerbungs- und Benutzerkatalogarbeiten ausführen.