Unter Abänderung des Bescheides vom 1.6.2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.5.2006, wird die Umsatzsteuer für 1999 unter der Maßgabe neu festgesetzt, dass Bruttoumsätze in Höhe von 218.271,55 DM dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind, anstatt wie bisher dem Regelsteuersatz.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
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