FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2010
5 K 7215/06 B
Normen:
UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; UStDV 1999 § 30;

Ermäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder zu einem jährlich am selben Ort stattfindenden Volksfest; Veranstalter als Schausteller; Aufführung von Livemusik als Konzert

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 5 K 7215/06 B

DRsp Nr. 2010/12848

Ermäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder zu einem jährlich am selben Ort stattfindenden Volksfest; Veranstalter als Schausteller; Aufführung von Livemusik als Konzert

1. Die Eintrittsgelder für ein einmal jährlich am selben Ort veranstaltetes Fest, bei dem es zu Schaustellungen, Musikaufführungen und unterhaltenden Vorstellungen durch die beauftragten Künstler als Subunternehmer kommt, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz auch dann, wenn der Veranstalter mit seiner Veranstaltung zwar nicht von Ort zu Ort zieht, der Charakter der Veranstaltung aber demjenigen einer von Ort zu Ort ziehenden Veranstaltung deshalb entspricht, weil nach Beendigung der Veranstaltung der öffentliche Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigegeben und die Bühnen sowie sonstige Aufbauten entfernt werden müssen. 2. Die Aufführung von Livemusik erfüllt die Anforderungen, die an ein Konzert i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gestellt werden.

Unter Abänderung des Bescheides vom 1.6.2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.5.2006, wird die Umsatzsteuer für 1999 unter der Maßgabe neu festgesetzt, dass Bruttoumsätze in Höhe von 218.271,55 DM dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind, anstatt wie bisher dem Regelsteuersatz.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.