FG Köln - Urteil vom 18.10.2006
4 K 3006/04
Normen:
UrhG § 2 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1268
EFG 2007, 1295

Ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Rundfunkmoderators

FG Köln, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 4 K 3006/04

DRsp Nr. 2007/8472

Ermäßigter Steuersatz für Leistungen eines Rundfunkmoderators

1) Die Aufspaltung wirtschaftlich einheitlicher Dienstleistungen in Teilleistungen ist nicht zulässig. Liegt ein Leistungsbündel vor, ist nach der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt. 2) Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG ist es erforderlich, dass die Einräumung an Urheberrechten der einheitlichen Leistung des Gepräge geben muss. 3) Ein freier Mitarbeiter eines Rundfunksenders, der wöchentlich ausgestrahlte Hörfunksendungen auf der Basis von Mitwirkendenverträge vorbereitet, moderiert und die entsprechenden Rechte dem Sender überträgt, erbringt einheitliche Leistungen. 4) Die Leistungen des Rundfunkmoderators stellen ermäßigt zu besteuernde Leistungen i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dar.

Normenkette:

UrhG § 2 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze des Klägers nach dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG zu besteuern sind.

Der Kläger war im Streitjahr als freier Mitarbeiter des Rundfunksenders X tätig. Er plante, gestaltete und moderierte im Streitjahr die wöchentlich ausgestrahlten Hörfunksendungen "..." und "...".