FG Hamburg - Urteil vom 23.10.2008
5 K 150/07
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7; UStG § 3 Abs. 9; UrhG § 2; UrhG § 73 ff.;

Ermäßigter Steuersatz für Maskenbildner

FG Hamburg, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 5 K 150/07

DRsp Nr. 2009/1576

Ermäßigter Steuersatz für Maskenbildner

Die Leistungen eines Maskenbildners unterliegen nur im Ausnahmefall einer künstlerischen Gestaltung dem ermäßigten Steuersatz. Werden überwiegend handwerkliche Leistungen (Frisieren, Perückenknüpfen) in Rechnung gestellt, scheidet die Ermäßigung von vorneherein aus.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7; UStG § 3 Abs. 9; UrhG § 2; UrhG § 73 ff.;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Leistungen der Klägerin dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG zu unterwerfen sind.