FG Niedersachsen - Urteil vom 20.09.2012
5 K 393/10
Normen:
UStG Anlage 2 Nr. 33; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Ermäßigter Steuersatz für probiotisches Nahrungsergänzungsmittel

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 5 K 393/10

DRsp Nr. 2013/724

Ermäßigter Steuersatz für probiotisches Nahrungsergänzungsmittel

Zu den Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren. In Kapselform vertriebene probiotische Lebensmittel unterliegen als Nahrungsergänzungsmittel dem ermäßigten Steuersatz. Zum Verwendungszweck einer Ware als objektives Tarifierungskriterium.

Normenkette:

UStG Anlage 2 Nr. 33; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Produkt als „Lebensmittelzubereitung” dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder als „pharmazeutisches Erzeugnis” dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Klägerin entwickelt und vertreibt seit über 15 Jahren Vitalstoffpräparate, überwiegend Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel.

Unter anderem vertreibt sie das Produkt „P-Plus”. Hierbei handelt es sich nach der Packungsbeilage um ein „Nahrungsergänzungsmittel zur Unterstützung der natürlichen Darmflora”. Das Produkt enthält neun probiotische Kulturen (z.B. verschiedene Milchsäurebakterien) in einer Gesamtzahl von mindestens 2 x 10 hoch 9 Koloniebildende Einheiten (KBE) je Kapsel. Dies entspricht einer Keimzahl von 5,6 x 10 hoch 9 KBE pro Gramm.